Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Schramberg 1858 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Schramberg und ist in das Vereins­register beim Amtsgericht Oberndorf einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports. Der Verein soll im Rahmen seiner finanziellen und technischen Möglichkeiten jedem Mitglied Gelegenheit geben, sich sportlich i.S.d. Satzung des DSB und dem diesem angeschlossenen Verbänden zu betätigen.

§ 3 Neutralität

Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.

§ 4 Charakterisierung; Vermögensverwendung; Vergütung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung und Ausbreitung des Sports i.S.d. Satzungen und Ordnungen des DTB und DSB.
  2. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen oder Vergütungen.
  5. Über eine Vergütung von Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten eines Mitgliedes erheblich hinausgehen, ent­scheidet mehrheitlich der Vorstand. Dies gilt auch für eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.
  6. Eine Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen ange­messene Zeit- und Materialentschädigung nicht überschreiten.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche rechtsfähige Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
    Zwingend notwendig für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ebenfalls die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Einziehung der jeweiligen Vereinsbeiträge.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, indem der Minderjährige volljährig wird.
    Das Aufnahmeverfahren kann auch über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk erfolgen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch nach freiem Ermessen an den Leiter/in der Geschäftsstelle delegieren kann.
    Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft führt nicht zu einem Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand/der Geschäftsstelle zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der/die Austretende ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
    2. durch Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
      Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
      1. das Ansehen des Vereins schädigt
      2. gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Weisungen des Vorstandes oder der Vollversammlung wissentlich und vorsätzlich verstößt.
      3. den Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge/Zahlungen trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen vier Wochen Widerspruch möglich.
    Er ist schriftlich und mit Begründung beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einzureichen.
    Über den Widerspruch entscheidet die nächste Vollversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Ver­einsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben, so­weit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bestehen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Versammlungen, an denen sie satzungsgemäß beteiligt sind, be­schließende Stimme.
    Jedes Mitglied hat ein Informationsrecht und kann Anträge stel­len.
  2. Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Möglichkeiten ver­pflichtet, aktiv bei Vereinsveranstaltungen mitzuwirken und mitzuhelfen, den Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 9 Beitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und ihre Fälligkeit werden von der Vollversammlung verbindlich mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Mitglieder festgelegt.
  2. Auf Antrag des Vorstandes kann durch die Vollversammlung Mitgliedern eine Beitragsbefreiung gewährt werden.

§ 10 Ehrenmitglieder; Ehrenvorsitzender

  1. Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ein Mitglied, das über den Zeitraum von zehn Jahren oder länger dem Verein als Vorstandssprecher/in vorstand, kann auf Antrag des Vorstandes mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 11 Die Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen und Kinder. Sie gibt sich durch die Jugendvollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung.

Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des DSB und den diesem angeschlossenen Verbände.

Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haus­haltsplanes zufließenden Mittel.

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Fachausschüsse
  3. der Vorstand

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung i.S.d. § 32 BGB. Sie wird gebildet durch alle Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung muss einmal innerhalb von zwei Jahren stattfinden. Sie wird durch Anzeige im „Schwarzwälder Boten“ oder seinem Rechtsnachfolgermit einer Frist von acht Tagen einberufen. Sie kann auch durch Anzeige in einem offiziellen Amtsmitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Schramberg einberufen werden, sofern ein solches in Zukunft herausgegeben werden sollte. Der Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse braucht bei der Be­rufung nicht bezeichnet zu werden.

    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Vollversammlungen in einem anderen Turnus stattfinden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einbe­rufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.
  2. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
  3. § 13 II ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 Aufgaben der Vollversammlung

Der ordentlichen Vollversammlung obliegen:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin.
  2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes.
  3. Die Wahl der Vorsitzenden des Fachausschusses „Sport“ und des Fachausschusses „Verwaltung und Finanzen“ sowie der Kassenprüfer/innen.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
    In der Versammlung, in welcher diese Satzung beschlossen wird, werden der/die Vorstandsvorsitzende, der/die weitere Vorsitzende, der/die Vorsitzende des Fachausschusses „Sport“ und einer der Kassenprüfer auf zwei Jahre, alle übrigen auf ein Jahr gewählt.
  4. Beschlüsse über Anträge und Beschwerden. Anträge müssen mindestens einen Tag vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden. Verspätete Anträge können vom Versammlungsleiter als unzulässig zurückgewiesen werden.
  5. Die Feststellung, dass Geschäftsordnungen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
  6. Die Entscheidung wichtiger Fragen des Vereins, auf Vorlage durch den Vorstand.
  7. Die Änderung der Satzung.
  8. Die Auflösung des Vereins.

§ 16 Wahlen und Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet.
    Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen. Es sei denn, dass die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit eine(n) andere(n) Versammlungsleiter/in ernennt.
  3. Beschlüsse werden, solange die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden so behandelt, als seien die Mitglieder nicht anwesend. Die Beschlussfähigkeit bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Versammlungsleiter/In.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Ab­stimmung durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds müssen sie in geheimer Abstimmung erfolgen.
  5. Wählen darf, wer Mitglied des Vereines und 16 Jahre alt ist. Wählbar ist, wer Mitglied des Vereines und 18 Jahre alt ist.
  6. Der/die Wahlberechtigte kann für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen auf sich ver­einigt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, fällt dabei keine Entscheidung, entscheidet das Los.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur wirksam verhandelt werden, wenn dies bei der Einberufung bezeichnet war.
  3. Die Auflösung kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Protokoll

Vor jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer/in zu ernennen. Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und in das ständig zu führende Protokollbuch aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter/In und derjenigen Person, die das Protokoll gefertigt hat zu unterzeichnen.

§ 19 Die Fachausschüsse

  1. Es werden Fachausschüsse gebildet (FA). Zwingend ist die Bildung der Fachausschüsse „Verwaltung und Finanzen“ und „Sport“.
    Deren Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Über die übrige Zusammensetzung dieser Fachausschüsse entscheidet der Vorstand.
    Einem Fachausschuss können auch Nichtmitglieder angehören.
  2. Über die Anzahl der weiteren Fachausschüsse, deren Bezeichnung, deren Aufgaben und deren Zusammensetzung entscheidet der Vorstand.

§ 20 Geschäftsordnung der Fachausschüsse

  1. Die Fachausschüsse werden jeweils von deren Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Fachausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
  3. Der/die jeweilige Vorsitzende bestimmt die weitere Geschäftsordnung.

§ 21 Aufgaben der Fachausschüsse

  1. Der FA „Sport“ regelt den gesamten Sportbetrieb innerhalb des Vereines.
  2. Der FA „Verwaltung und Finanzen“ regelt die Finanzangelegenheiten, die Mitgliedsverwaltung und die allgemeine Vereinsverwaltung.
    Der/die Vorsitzende des FA „Verwaltung und Finanzen“ ist zwingend Finanzreferent/in des Vereines.

§ 22 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand (Vorstandschaft) gehören an:
    1. Der/Die Vorstandsvorsitzende
    2. Der/Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende
    3. Der/Die weitere Vorstandsvorsitzende
    4. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse
    5. Der Vertreter/in der Vereinsjugend
    6. Wird von der Vereinsjugend kein Vertreter/in benannt, so kann der Vorstand diese Stelle, bis ein Vertreter/in benannt wird, wirksam besetzen.
    7. Der/Die Leiter/in der Geschäftsstelle.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt das Finanzwesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er wird nach Bedarf von einem/einer der Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn außer einem/einer der Vorsitzenden zwei weitere Mit­glieder anwesend sind.
  3. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der/die jeweiligeVorsitzende.

§ 23 Der/die erste Vorsitzende

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Der Stellvertreter/in des/der Vorstandsvorsitzenden und der/die weitere Vorsitzende sind im Innenverhältnis in dieser Reihenfolge verpflichtet, von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der/die Vorstandsvorsitzende/r oder dessen Stellvertreter/in verhindert sind.

§ 24 Der Finanzreferent/In

  1. Der Finanzreferent/In erledigt zusammen mit dem Fachausschuss „Verwaltung und Finanzen“ die gesamten Finanzgeschäfte des Vereines.
    Er/sie hat der Vollversammlung einen Bericht über die wesentlichen Finanzgeschäfte zu erstatten und Rechnung über das Vereinsvermögen zu legen.
  2. Auf Weisung eines/einer Vorsitzenden hat der Finanzreferent/In jederzeit Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu gewähren.
  3. Die Abrechnung des Finanzreferenten/In sowie einer bestehenden Geschäftsstelle soll mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden.
    Die Prüfer haben der Vollversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.

§ 25 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung die Stelle wirksam besetzen. Dies gilt auch für das Amt eines/einer Vorsitzenden.
  2. Innerhalb zweier Jahre hat die Bestätigung oder eine Neuwahl durch die Vollversammlung zu erfolgen, andernfalls wird die Bestellung durch den Vorstand unwirksam.

§ 26 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und hierzu Mitarbeiter einstellen oder freiberufliche Mitarbeiter geauftragen.

Deren Aufgaben, Befugnisse, sowie die Vergütung werden vom Vorstand festgelegt.

§ 27 Abteilungen

  1. Innerhalb der Sportgemeinschaft Schramberg 1858 e.V. können einzelne Abteilungen gebildet werden. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.
  2. Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
  3. Die Abteilungen werden jeweils von einem Abteilungsleiter/In geführt.
  4. Der Abteilungsleiter/In wird auf Vorschlag der Abteilung vom Vorstand ernannt.
  5. Für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gelten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Satzung ihres jeweiligen Fachverbandes.
  6. Die Abteilungen regeln ihre laufenden Geschäfte selbst. Zu diesem Zweck können sie beschlussfassende Organe bilden und sich eine Satzung geben.
    Sie hat sich nach den Grundsätzen der Hauptsatzung zu richten. Eine Abteilungssatzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
    Darüber hinaus muss die Satzung im Einklang stehen mit den Satzungen und Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.
  7. Die Hauptsatzung des Vereins geht in jedem Falle vor.
  8. Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes auch eine eigene Kasse führen. Der Vorstand kann bezüglich der Verfügungs­befugnis des/der Abteilungsleiters/in einen Höchstbetrag festsetzen.
    Die Abteilungskassen sollen mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern, oder sofern eine solche besteht, von der Geschäftsstelle geprüft werden.
    Das gesamte Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen.
  9. Die einzelnen Abteilungen sind satzungsgemäß zu führen. Sie haben sich nach den Weisungen des Vorstandes zu richten.
    Der Vorstand kann eine Abteilung jederzeit auflösen.
    Ebenfalls kann der Vorstand einen Abteilungsleiter jederzeit seines Amtesentheben und einen anderen Abteilungsleiter einsetzen.

§ 28 Die Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Schramberg zu Treuhänderschaft.
  2. Bei Wiedergründung einer gleichartigen Vereinigung ist das Ver­mögen derselben innerhalb von sechs Monaten zu übergeben, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO entspricht.
  3. Wird ein Verein mit denselben Zielsetzungen binnen fünf Jahren nicht gegründet, so hat die Stadt Schramberg das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu ver­wenden.
  4. Die Übergabe des Vermögens an die Stadt Schramberg geschieht durch den Vorstand.

§ 29

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vor­schriften der §§ 21 - 79 BGB.

Schramberg, den 29. Oktober 2010

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024 11:48